Satzung
Vereinssatzung Tanzsport Oberberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tanzsport Oberberg" und hat seinen Sitz in Wiehl.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. In dieser Satzung wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum
verwendet; angesprochen sind alle Geschlechter.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports (Tanzsport).
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Pflege des Amateurtanzsports,
b. die Vermittlung und Entwicklung tanzsportlicher Kenntnisse und Fähigkeiten seiner
Mitglieder und am Tanzsport Interessierten,
c. die Durchführung und Organisation von Tanzsportveranstaltungen,
d. Unterhaltung einer Kindertanzsportgruppe.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein erkennt die DOSB-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und
unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.
7. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-
demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer,
konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der
Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur
solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder
von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder
rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen
können nicht Mitglied des Vereins werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinszwecke fördern möchte. Die
Mitgliedschaft wird aufgrund eines Aufnahmeantrages erworben, über welchen der Vorstand
abschließend entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
2. Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten.
3. Die Kommunikation im Verein erfolgt grundsätzlich per E-Mail, so dass die Mitglieder verpflichtet
sind, ihre E-Mail-Adresse anzugeben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Kündigung durch den Verein
a. Der Austritt kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
b. Bei einem groben Verstoß gegen die Interessen und Ziele des Vereins, seine Satzung oder
Ordnungen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das
Mitglied kann gegen den Ausschluss Widerspruch gegenüber der Mitgliederversammlung
erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlusses
einzulegen. Wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen
werden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.
c. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es mit der Entrichtung seines Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und
diesen trotz Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen hat. In der
Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen
werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
d. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen. Das Mitglied
kann gegen die Kündigung Widerspruch gegenüber der Mitgliederversammlung erheben.
Der Widerspruch ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Kündigung einzulegen.
Wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt und ist ausschließlich unbar zu leisten. Näheres regelt die
Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung erlassen wird.
6. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern zum Zweck der Mitgliederverwaltung im Rahmen
einer automatisierten Verarbeitung die folgenden Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum,
Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse), der Bankverbindung, Konfektionsgrößen (für
die Tanzkostüme und ggf. Gruppenausstattung) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ämter,
Ehrungen). Eine Weitergabe erfolgt nur, wenn dies rechtlich erforderlich ist. Da der Verein nur
richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder gehalten, Änderungen dieser Daten
unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und soll durch den Vorstand
einmal jährlich einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlung sind durch den
Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies durch mindestens 1/10
der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung kann auch in rein virtueller - ohne einen physischen
Versammlungsort - oder in hybrider Form stattfinden. Die konkrete Form wird durch den
Vorstand bei der Einladung bekanntgegeben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung
einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im
Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
3. Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig,
wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die
Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der
erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich oder in Textform mit einer Frist
von vier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen; für die
Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend. Sie gilt als zugegangen, wenn die
Einladung an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse
gesandt wurde. Die Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Tagesordnung stellen; diese werden den anderen Mitgliedern spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Später eingehende Anträge können nur
berücksichtigt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt
wird.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
b. Entlastung des Vorstandes;
c. Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden;
d. Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
e. Beschlussfassung über Vereinsordnungen, soweit diese nicht durch den Vorstand
beschlossen werden;
f. Auflösung des Vereins.
7. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet. Auf
Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestellt der Versammlungsleiter einen Protokollführer,
welcher ein Protokoll mit den wesentlichen Inhalten der Mitgliederversammlung zu erstellen hat.
Das Protokoll wird durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer unterzeichnet. Das
Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die
Beschlussfassung sind nur innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem
Vorstand anzumelden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist
nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
9. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei minderjährigen Mitgliedern wird das Stimmrecht durch
einen Erziehungsberechtigten ausgeübt. Für die Beschlussfassungen gelten die gesetzlichen
Mehrheitsverhältnisse, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Abstimmungen werden
grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Durchführung einer
geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c. dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur
Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Die Wahl wird grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl
vorgenommen; auf Antrag kann die Wahl auch in Form einer Blockwahl vorgenommen werden.
3. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für
die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
5. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben sachkundige Personen oder weitere Mitglieder
beauftragen; diese können für ihre Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten auch vergütet werden.
6. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in hybrider oder in rein virtueller Form stattfinden.
Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Hier ist ein
Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin
ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht hat; ein Mindestquorum ist hier nicht erforderlich.
7. Der Vorstand kann durch eigenen Beschluss für die von ihm, von ihm beauftragten sachkundigen
Personen und weiteren Mitgliedern durchgeführten Tätigkeiten für den Verein eine
angemessene Vergütung erhalten. Diese kann auch in Form einer Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3
Nr. 26a EStG gewährt werden.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Kassenprüfung
1. Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter für die Dauer
von zwei Jahren bestellt; diese bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist nur
zweimal möglich.
2. Als Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer nicht aktuell Mitglied des Vorstandes ist oder in
dem vorangegangenen Jahr war. Gleiches gilt für Personen, welche mit Vorstandsmitgliedern
verwandt oder verschwägert sind sowie deren Ehe- oder Lebenspartner.
3. Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die
Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand
zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche
und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
§ 8 Satzungsänderung
1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zweckes enthält, ist eine Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht ein anderes
bestimmt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Kinder- und Jugendhospizstiftung Balthasar in Olpe, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 08.07.2025 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit
gleichem Datum in Kraft.
